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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §13;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005Rechtssatz
Eine auf dem Grundstück schon vorhandene Anlage, die nicht im Eigentum desjenigen steht, der ein Leitungsrecht in Anspruch nehmen möchte, hindert die Einräumung eines (weiteren) Leitungsrechtes dann nicht, wenn entweder die Mitbenutzung nicht möglich oder nicht tunlich ist oder wenn nicht gemäß § 8 Abs. 1 TKG 2003 eine Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung besteht. Möglichkeit und Tunlichkeit der Mitbenutzung allein reichen also grundsätzlich nicht aus, den Leitungswerber auf die Mitbenutzung der schon bestehenden Anlage zu verweisen. § 5 Abs. 4 Z. 2 lit. c TKG 2003 verweist hinsichtlich des Rechtsanspruches einer Mitbenutzung auf § 8 Abs. 1 TKG 2003. Danach muss die Mitbenutzung von demjenigen geduldet werden, der "ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht nach § 5 oder ein Recht nach § 7 oder § 13 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X02Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018