RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §13;
TKG 2003 §5 Abs4 Z2 litc;
TKG 2003 §5;
TKG 2003 §7;
TKG 2003 §8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005

Rechtssatz

Eine auf dem Grundstück schon vorhandene Anlage, die nicht im Eigentum desjenigen steht, der ein Leitungsrecht in Anspruch nehmen möchte, hindert die Einräumung eines (weiteren) Leitungsrechtes dann nicht, wenn entweder die Mitbenutzung nicht möglich oder nicht tunlich ist oder wenn nicht gemäß § 8 Abs. 1 TKG 2003 eine Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung besteht. Möglichkeit und Tunlichkeit der Mitbenutzung allein reichen also grundsätzlich nicht aus, den Leitungswerber auf die Mitbenutzung der schon bestehenden Anlage zu verweisen. § 5 Abs. 4 Z. 2 lit. c TKG 2003 verweist hinsichtlich des Rechtsanspruches einer Mitbenutzung auf § 8 Abs. 1 TKG 2003. Danach muss die Mitbenutzung von demjenigen geduldet werden, der "ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht nach § 5 oder ein Recht nach § 7 oder § 13 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X02

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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