TE Vfgh Beschluss 1981/6/12 B189/80, B190/80, B191/80, B192/80, B193/80, B194/80, B195/80, B196/80,

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Veröffentlicht am 12.06.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art117 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953 §86; Nichteintragung in das Wählerverzeichnis; Wegfall des Beschwerdegegenstandes mit Erlassung des das Wahlverfahren ab Anlegung der Wählerverzeichnisse aufhebenden Bescheides

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Bezirkswahlbehörde Neunkirchen vom 11. März 1980 (Gegenstand der hg. zu B189 - 192, 195 - 205, 208, 209, 215 - 218, 223 - 229/80 protokollierten Beschwerden), bzw. vom 12. März 1980 (Gegenstand der hg. zu B193, 194, 206, 207, 214, 219 - 222/80 protokollierten Beschwerden), Z 2-A/80, wurde entschieden, daß die Beschwerdeführer in das Wählerverzeichnis nicht einzutragen seien, da sie in der Gemeinde Reichenau an der Rax keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

2.1. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf "ein gleiches, unmittelbares, geheimes und persönliches Wahlrecht bei der Gemeinderatswahl 1980" und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt werden.

2.2. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt, von der Erstattung von Gegenschriften jedoch Abstand genommen.

3.1. Infolge Nichteintragung in das Wählerverzeichnis waren die Beschwerdeführer bei der am 23. März 1980 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau an der Rax nicht wahlberechtigt.

3.2. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe ÖVP focht diese Wahl bei der Landes-Hauptwahlbehörde beim Amte der Nö. Landesregierung mit der Begründung an, daß 213 Personen (darunter den Beschwerdeführern) das Wahlrecht in rechtswidriger Weise verweigert worden sei.

Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 15. September 1980, Z II/1-371/2-80, wurde dieser Anfechtung Folge gegeben und das Wahlverfahren ab dem Zeitpunkt der Anlegung des Wählerverzeichnisses behoben.

3.3. Die Beschwerdeführer wurden hierauf von der Gemeindewahlbehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen und waren bei der Wiederholungswahl am 23. November 1980 wahlberechtigt.

4. Der VfGH hat erwogen:

4.1. Gemäß §22 Abs1 der Nö. Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 0350-2, sind die Wahlberechtigten einer Gemeinde in das Wählerverzeichnis einzutragen. Gemäß Abs5 leg. cit. nehmen an der Wahl nur Wahlberechtigte teil, deren Name im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

Durch die Nichteintragung einer wahlberechtigten Person ins Wählerverzeichnis wird nach ständiger Rechtsprechung des VfGH in das gemäß Art117 Abs2 B-VG gewährleistete Recht eingegriffen (VfSlg. 5148/1965, 7017/1973, 7766/1976).

4.2. Ein rechtswidriger Eingriff dieser Art wird von den Beschwerdeführern behauptet, da durch den angefochtenen Bescheid ihre Nichteintragung ins Wählerverzeichnis bestätigt worden sei, weshalb sie an der Gemeinderatswahl vom 23. März 1980 zu Unrecht nicht teilnehmen hätten können.

Aus diesem Grunde halten sich die Beschwerdeführer - wie in der über Aufforderung des VfGH gemäß §86 VerfGG von ihnen abgegebenen Stellungnahme erklärt wird - auch durch ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis, die aufgrund des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde beim Amte der Nö. Landesregierung vom 15. September 1981 vorgenommen wurde, sodaß sie zur Wiederholungswahl am 23. November 1980 wahlberechtigt waren, nicht für klaglosgestellt.

4.3. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, daß eine Klaglosstellung durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist; die Verfahren waren jedoch aus folgenden Gründen dennoch einzustellen:

Wenn nämlich auch die Beschwerden im Zeitpunkte ihrer Erhebung zulässig waren, ist deren Beschwerdegegenstand dadurch weggefallen, daß durch den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde beim Amte der Nö. Landesregierung vom 15. September 1980 die Wahl vom 23. März 1980 aufgehoben und das Wahlverfahren ab Anlegung der Wählerverzeichnisse behoben wurde. Damit wurden sowohl die Wahl vom 23. März 1980 als auch die angefochtenen Bescheide aus dem Rechtsbestand beseitigt. Da sich die Wirkung der angefochtenen Bescheide im Entzug des Wahlrechtes für die Wahl vom 23. März 1980 erschöpfte, ist der Beschwerdegegenstand mit der Erlassung des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde beim Amte der Nö. Landesregierung vom 15. September 1980 weggefallen. Wie sich aus §86 VerfGG idF BGBl. 311/1976 ergibt, ist dann, wenn eine Beschwerde gegenstandslos geworden ist, das Beschwerdeverfahren einzustellen, und zwar auch dann, wenn eine Klaglosstellung nicht erfolgt ist; die vorliegenden Beschwerdeverfahren waren daher einzustellen.

4.4. Dies konnte iS des §19 Abs3 Z2 VerfGG idF BGBl. 185/1964 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG, der für den Fall der Einstellung des Verfahrens einen Kostenersatz nur dann vorsieht, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht oder klaglosgestellt wird.

Keines von beiden ist hier der Fall.

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wählerevidenz, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B189.1980

Dokumentnummer

JFT_10189388_80B00189_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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