RS Vwgh 2005/4/26 2005/06/0035

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §120 Abs1 Satz2 idF 2000/I/138;
StVG §122 idF 2000/I/138;

Rechtssatz

Im konkreten Fall war (bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) das vorübergehende Aussetzen mit dem Beginn der Psychotherapie als Teil des ärztlich angeordneten Behandlungsverlaufs und damit als "Art der ärztlichen Behandlung" zu werten, wogegen § 120 Abs. 1 Satz 2 StVG generell nur Aufsichtsbeschwerden nach § 122 StVG zulässt, die nach dieser Gesetzesstelle nicht bescheidmäßig erledigt werden müssen (vgl. zur Subsumtion einer ärztlichen Nichtbehandlung unter § 120 Abs. 1 Satz 2 StVG den hg. Beschluss vom 5. Juni 1996, Zl. 96/20/0278; zur ausschließlichen Zulässigkeit aufsichtsbehördlicher Maßnahmen das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1996, Zl. 94/20/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060035.X01

Im RIS seit

23.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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