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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1 Satz2 idF 2000/I/138;Rechtssatz
Im konkreten Fall war (bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) das vorübergehende Aussetzen mit dem Beginn der Psychotherapie als Teil des ärztlich angeordneten Behandlungsverlaufs und damit als "Art der ärztlichen Behandlung" zu werten, wogegen § 120 Abs. 1 Satz 2 StVG generell nur Aufsichtsbeschwerden nach § 122 StVG zulässt, die nach dieser Gesetzesstelle nicht bescheidmäßig erledigt werden müssen (vgl. zur Subsumtion einer ärztlichen Nichtbehandlung unter § 120 Abs. 1 Satz 2 StVG den hg. Beschluss vom 5. Juni 1996, Zl. 96/20/0278; zur ausschließlichen Zulässigkeit aufsichtsbehördlicher Maßnahmen das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1996, Zl. 94/20/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060035.X01Im RIS seit
23.05.2005