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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3 idF 2002/I/111;Rechtssatz
Eine Frist von vier Wochen ist nicht in jedem Fall als zu knapp bemessen anzusehen, um die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers durchzuführen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Abberufung mit dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss bewirkt ist und die Dauer des Eintragungsverfahrens im Firmenbuch daher nicht mehr in die Frist einzubeziehen ist (Hinweis E 3. März 1999, Zl 98/04/0192).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030145.X03Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008