RS Vwgh 2005/4/26 2004/06/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

AußStrG §12 Abs2;
AußStrG §14 Abs1;
AußStrG §14 Abs2;
AußStrG §19;
GEG §6 Abs1 idF 2001/I/131;
GEG §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/06/0046 E 23. Mai 2005 2004/06/0045 E 23. Mai 2005 2004/06/0043 E 23. Mai 2005

Rechtssatz

Auch Verfügungen in außerstreitigen Angelegenheiten sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Urteil vom 19. November 1991, 4 Ob 565/91). Nach der Judikatur des OGH (vgl. Beschluss vom 8. November 1994, 5 Ob 558/94) zu den §§ 12 und 19 AußStrG hemmt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach seiner Einbringung die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 AußStrG und damit auch den Eintritt der Rechtskraft. Das Verfahren betreffend die Erlassung einer Zwangsstrafe erweist sich in dem Falle, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben wurde, sofern dieser nicht gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, bis zur Zustellung der entsprechenden Entscheidung des OGH darüber nicht als formell rechtskräftig. Wenn § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichtes gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060042.X02

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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