RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art11;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art12;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund22;
EURallg;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
TKG 2003 §1;
TKG 2003 §5 Abs4 Z2 litc;
TKG 2003 §8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005

Rechtssatz

Wenn der Zweck der Einräumung eines Leitungsrechtes auch durch Gestattung der Mitbenutzung einer bestehenden Anlage erreicht werden kann (dass dies vom Gesetz grundsätzlich als möglich angesehen wird, beweist § 5 Abs 4 Z 2 lit c letzter Halbsatz TKG 2003), und der notwendige Eingriff in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers durch die hier vertretene Auslegung (wonach schon die "freiwillig", ohne gesetzliche Verpflichtung zugestandene Mitbenutzung die Einräumung eines weiteren Leitungsrechtes hindert) geringer gehalten werden kann, folgt daraus, dass die Möglichkeit bzw Tunlichkeit der Mitbenutzung der im Haus schon vorhandenen Anlage unabhängig davon, wer ihr Eigentümer ist und ob deren Mitbenutzung gemäß § 8 Abs 1 TKG 2003 erzwungen werden könnte, relevant ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X09

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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