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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art11;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005Rechtssatz
Wenn der Zweck der Einräumung eines Leitungsrechtes auch durch Gestattung der Mitbenutzung einer bestehenden Anlage erreicht werden kann (dass dies vom Gesetz grundsätzlich als möglich angesehen wird, beweist § 5 Abs 4 Z 2 lit c letzter Halbsatz TKG 2003), und der notwendige Eingriff in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers durch die hier vertretene Auslegung (wonach schon die "freiwillig", ohne gesetzliche Verpflichtung zugestandene Mitbenutzung die Einräumung eines weiteren Leitungsrechtes hindert) geringer gehalten werden kann, folgt daraus, dass die Möglichkeit bzw Tunlichkeit der Mitbenutzung der im Haus schon vorhandenen Anlage unabhängig davon, wer ihr Eigentümer ist und ob deren Mitbenutzung gemäß § 8 Abs 1 TKG 2003 erzwungen werden könnte, relevant ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X09Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018