RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Als zum Verlust der Waffe führenden Vorgang hat der Berechtigte einen teilweisen Bruch des Verschlusses des Sicherheitsriemens des Holsters genannt, was "vermutlich beim Übersetzen" eines bestimmten Flusses geschehen sei. Der Holster sei von guter Qualität gewesen und habe sich in einem tadellosen Zustand befunden. Dabei bleibt offen, wie es geschehen kann, dass der Sicherheitsriemen eines Holsters von tadellosem Zustand (von einer etwaigen Materialermüdung war keine Rede) teilweise brechen kann, ohne dass eine Gewalteinwirkung von außen hinzutritt. Eine solche Gewalteinwirkung, etwa durch den Schlag eines zurückschnellenden Astes im dichten Unterholz oder einen Sturz des Berechtigten (das begangene Jagdrevier weise dem Vorbringen des Berechtigten nach "teilweise schwieriges Terrain" auf) könnte dem Berechtigten aber nicht verborgen geblieben sein und hätte ihn zu einer unmittelbaren Nachprüfung, ob sich die Waffe noch im Holster befindet, veranlassen müssen. Der Berechtigte entsprach mit seinem Vorbringen also nicht der im Fall des Verlustes einer Waffe gebotenen Konkretisierungspflicht (Hinweis E 18.3.1993, Zl 92/01/0234, VwSlg 13795 A/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030042.X03

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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