RS Vwgh 2005/4/26 2001/03/0222

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art140;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdRallg;
MRK Art6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0223 E 8. September 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die vom Beschwerdeführer in seiner zunächst an den VfGH erhobenen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung nach § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 hat der VfGH nicht geteilt und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (vgl. in diesem Zusammenhang auch den B des VfGH vom 15. Juni 2001, G 91, 104/01, mit dem Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten auf Aufhebung des § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 bzw. des sich auf die Zuständigkeit der Landesregierung beziehenden Satzteiles dieser Bestimmung zurückgewiesen wurden). Auch der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030222.X02

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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