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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
§ 5 der 1. WaffV beruht (iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG) auf der gesetzlichen Grundlage des § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1996. Letzterer nimmt von der Verpflichtung, die dort näher bezeichnete Munition und Geschosse zu verbieten, ausdrücklich Munition sowie Geschosse für Jagd- und Sportwaffen aus. Auf Grund dieser im Gesetz vorgesehenen Ausnahme ist das in § 5 der 1. WaffV normierte Verbot dahingehend zu verstehen, dass es Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind (vgl. hiezu § 4 WaffG 1996), nicht erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030031.X01Im RIS seit
30.05.2005