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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §99a Abs1 idF 1993/799;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0392 E 17. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Da die Gestattung eines Ausganges im Sinne des § 99a Abs. 1 StVG nur in Frage kommt, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, hat der Anstaltsleiter vor seiner Entscheidung über die Gestattung des Ausganges als Vorfrage zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Entlassung vorliegen werden oder nicht. Die Vorhersage einer voraussichtlich bedingten Entlassung verlangt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgang angenommen werden kann, dass der Strafgefangene in längstens drei Jahren bedingt entlassen werden wird. Da § 99a Abs. 1 StVG von der "voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit" spricht, muss der Zeitpunkt der bedingten Entlassung keinesfalls feststehen, es genügt jedoch nicht, dass eine bedingte Entlassung bloß möglich wäre. Vielmehr ist ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (2003) § 99a Rz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060027.X01Im RIS seit
30.05.2005