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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005Rechtssatz
Das Gebot der Wahrung des Parteiengehörs verlangt, den Parteien ausdrücklich Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und hiezu Stellung zu nehmen, wozu im vorliegenden Fall jedenfalls notwendig gewesen wäre, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Dieser Mangel wird nicht dadurch saniert, dass die Beschwerdeführerin "zufällig" im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Beweismitteln erlangte. (Die Verwertung dieses Gutachtens zur vorliegend entscheidenden Sachfrage - Möglichkeit bzw Tunlichkeit der Mitbenutzung der bereits bestehenden Anlage durch die mitbeteiligte Partei in einem Verfahren zur Einräumung eines Leitungsrechtes - liegt nicht gerade auf der Hand; Näheres im Erkenntnis).
Schlagworte
AkteneinsichtGutachten ParteiengehörBesondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X10Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018