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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit dem Vorstellungsbescheid wurde der im Untersagungsverfahren ergangene Berufungsbescheid (nur) soweit damit die erstinstanzliche Baueinstellung betreffend die nicht plan- und bescheidgemäße Ausführung des Daches eines Wirtschaftsgebäudes und einer Kellerwand des Wohngebäudes bestätigt wurde, zur neuerlichen Entscheidung behoben. Dass der Ausspruch der Berufungsbehörde, mit welchem die Untersagung der Bauführung im eingeschränkten Umfang aufrecht erhalten wurde, von der Vorstellungsbehörde behoben wurde (und bis zur Erlassung des hier angefochtenen Berufungsbescheides des UVS keine neuerliche Berufungsentscheidung erging), bedeutet nicht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides "überhaupt kein Baueinstellungsbescheid" vorgelegen wäre. Im Umfang der Behebung durch die Vorstellungsbehörde wurde nämlich (insofern) der erstinstanzliche Bescheid abermals rechtswirksam (zur Verbindlichkeit eines solchen wenngleich nicht rechtskräftigen Auftrages gemäß § 33 Tir BauO 2001 siehe E 30. März 2005, Zl. 2005/06/0051). Daher hätte der UVS davon auszugehen gehabt (vgl. E 21. April 1999, Zl. 98/03/0336), dass dem Bf im Tatzeitraum die Durchführung von Bauarbeiten jedenfalls insoweit nicht untersagt war, als diese weder das Dach des Wirtschaftsgebäudes noch die fragliche Wand des Wohngebäudes betrafen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060052.X02Im RIS seit
30.05.2005