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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die von der Beschwerdeführerin befürchteten Wassereintritte, weil ihr Grundstück am Hang tiefer gelegen ist, wurden nicht im Sinne des Nachbarrechtes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG damit begründet, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern im Sinne des § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG Wassereintritte im besonderen Maße auf ihr Grundstück und somit unzumutbare Belästigungen befürchtete. Nur insoweit konnten aber behauptete vom Baugrundstück ausgehende Entwässerungsprobleme nachbarrechtlich nach dem Stmk. BauG von Bedeutung sein.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060205.X01Im RIS seit
31.05.2005