RS Vwgh 2005/4/26 2003/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die von der Beschwerdeführerin befürchteten Wassereintritte, weil ihr Grundstück am Hang tiefer gelegen ist, wurden nicht im Sinne des Nachbarrechtes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG damit begründet, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern im Sinne des § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG Wassereintritte im besonderen Maße auf ihr Grundstück und somit unzumutbare Belästigungen befürchtete. Nur insoweit konnten aber behauptete vom Baugrundstück ausgehende Entwässerungsprobleme nachbarrechtlich nach dem Stmk. BauG von Bedeutung sein.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060205.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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