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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Bescheid der Berufungsbehörde trat iSd § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG an die Stelle des Bescheides der Unterbehörde (siehe dazu und zum Folgenden E 21. April 1999, Zl. 98/03/0336, unter Hinweis auf E 15. November 1979, Zl. 1794/77, VwSlg 9968 A/1979, betreffend einen insoweit vergleichbaren Fall, weil dort die aufschiebende Wirkung der Berufung zwar nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen war, aber gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen wurde). Wird durch eine Berufungsentscheidung der Berufung Folge gegeben und der in unterer Instanz ergangene Bescheid behoben, so heißt das iSd § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG iVm der der Behörde obliegenden Rechtskontrolle, dass der in unterer Instanz ergangene Bescheid für die Zukunft, soweit sich aber die in ihm verfügten behördlichen Anordnungen oder Maßnahmen auf den Zeitraum des Berufungsverfahrens beziehen, auch für die betreffende - aus der Sicht des Berufungsbescheides in der Vergangenheit liegende - Zeit beseitigt wird.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060052.X01Im RIS seit
30.05.2005