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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Auch ein einziger Vorfall kann einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefern, dass der Betroffene keine hinreichende Gewähr dafür bieten könnte, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0637) und damit dessen Verpflichtung, ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG 1996 beizubringen, auslösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030044.X02Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014