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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Slbg 1977 §97 Abs3;Rechtssatz
Die Strafbemessung für die Verletzung der Jägerehre ist im § 138 Abs. 3 und 4 Slbg JagdG 1993 abschließend geregelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1987, 87/03/0098, VwSlg 12546 A/1987, zu § 97 Abs. 3 und 4 des Salzburger Jagdgesetzes, LGBl Nr. 94/1977, die den Regelungen der Abs. 3 und 4 des § 138 Slbg JagdG 1993 entsprechen). Da in § 138 Abs. 3 und 4 Slbg JagdG 1993 eine dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG entsprechende Regelung nicht vorgesehen ist, muss auch dann, wenn das inkriminierte Verhalten mehrere Einzeltathandlungen umfasst, eine einheitliche Strafe für das gesamte Verhalten verhängt werden.
Schlagworte
Allgemein Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030238.X02Im RIS seit
30.05.2005