RS Vwgh 2005/4/26 2001/03/0038

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z7 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z9 idF 1998/I/017;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0002 E 27. Februar 2002 RS 2 Hier : Dies gilt auch, wenn unter Anwendung des § 20 VStG eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe verhängt wurde (Hinweis E 25. 02. 2004, 2002/03/0066).

Stammrechtssatz

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u.a., kundgemacht am 8. Feber 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden (Hinweis E 15.9.1999, 99/03/0089). Daher ist eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030038.X02

Im RIS seit

23.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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