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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/19/1280 E 14. Mai 1999 RS 2 Hier nur zweiter Satz.Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.10.1985, 83/06/0258) genügt die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz dann, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung des Bescheides erster Instanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (Hinweis E 25.3.1999, 98/20/0559). Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht dann nicht im Sinne des Gesetzes, wenn sie bloß auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 5.5.1987, 86/04/0232).
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030145.X05Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008