RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
TKG 2003 §5 Abs4 Z2 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005

Rechtssatz

Zwar bedürfen gemäß § 45 Abs. 1 AVG Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, keines Beweises, doch kann eine solche Offenkundigkeit bloß aufgrund von Stellungnahmen in Gesetzeskommentaren nicht angenommen werden (hier in einem Verfahren zur Einräumung eines Leitungsrechtes in Zusammenhang mit der Frage, ob das im Haus vorhandene Leitungsnetz eine Mitbenutzung durch die mitbeteiligte Partei zulässt; Näheres im Erkenntnis).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X11

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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