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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005Rechtssatz
Zwar bedürfen gemäß § 45 Abs. 1 AVG Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, keines Beweises, doch kann eine solche Offenkundigkeit bloß aufgrund von Stellungnahmen in Gesetzeskommentaren nicht angenommen werden (hier in einem Verfahren zur Einräumung eines Leitungsrechtes in Zusammenhang mit der Frage, ob das im Haus vorhandene Leitungsnetz eine Mitbenutzung durch die mitbeteiligte Partei zulässt; Näheres im Erkenntnis).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X11Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018