RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §5 Abs4 Z2 litc;
TKG 2003 §6 Abs3;
TKG 2003 §8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn ein Recht im Sinne des § 8 Abs. 1 TKG 2003 vertraglich eingeräumt wurde, das auch durch behördliche Entscheidung etwa im Sinne des § 6 Abs. 3 TKG 2003 erlangt werden hätte können, besteht eine Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 TKG 2003 (sofern die Mitbenutzung für den Inhaber der Kommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist) und liegt damit ein Hindernis für die Einräumung eines eigenen Leitungsrechtes im Sinne des § 5 Abs. 4 Z. 2 lit. c TKG 2003 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X04

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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