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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die abschließend in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG bestimmten Nachbarrechte enthalten kein Recht des Nachbarn auf die Standsicherheit baulicher Anlagen (Hinweis E vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 34 Abs. 4 Stmk. BauG eine Verpflichtung des Bauführers vorsieht, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden müssen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060205.X04Im RIS seit
31.05.2005