RS Vwgh 2005/4/26 2003/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §34 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die abschließend in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG bestimmten Nachbarrechte enthalten kein Recht des Nachbarn auf die Standsicherheit baulicher Anlagen (Hinweis E vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 34 Abs. 4 Stmk. BauG eine Verpflichtung des Bauführers vorsieht, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden müssen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060205.X04

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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