RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0113

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG Krnt 2000 §18 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §18 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §18 Abs4;
JagdG Krnt 2000 §18 Abs5;
VerG 2002 §1;
VerG 2002 §2 Abs1;

Rechtssatz

Das Kärntner Jagdgesetz sieht die Einrichtung einer Jagdgesellschaft als besonderer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht vor, sondern verwendet den Begriff der Jagdgesellschaft lediglich im Zusammenhang mit der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, also einer juristischen Person. Dass für den Fall der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an mehr als eine Person vorgesehen ist, dass mehrere Mitpächter für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haften, begründet keine (Teil-)Rechtsfähigkeit einer zwischen mehreren Mitpächtern gegebenenfalls bestehenden Gesellschaft.

Schlagworte

Jagdrecht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030113.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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