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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Das Kärntner Jagdgesetz sieht die Einrichtung einer Jagdgesellschaft als besonderer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht vor, sondern verwendet den Begriff der Jagdgesellschaft lediglich im Zusammenhang mit der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, also einer juristischen Person. Dass für den Fall der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an mehr als eine Person vorgesehen ist, dass mehrere Mitpächter für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haften, begründet keine (Teil-)Rechtsfähigkeit einer zwischen mehreren Mitpächtern gegebenenfalls bestehenden Gesellschaft.
Schlagworte
Jagdrecht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030113.X01Im RIS seit
30.05.2005