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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gehaltsgesetz 1956; keine Bedenken gegen §30a Abs1 Z3 und Abs2 idF BGBl. 214/1972; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine GleichheitsverletzungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Dem Oberrat beim Landesarbeitsamt NÖ Mag. Dr. K.H. wurde mit Bescheid dieser Behörde vom 10. Oktober 1974, Z Ia 2151 B, eine Verwendungszulage gemäß §30a Abs1 Z3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 214/1972, bemessen, und zwar für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 31. März 1973 mit einem Vorrückungsbetrag und für die Zeit ab 1. April 1973 mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII.
1.2. Mag. Dr. H. ergriff gegen diesen Bescheid, soweit damit die für die Zeit ab 1. April 1973 gebührende Verwendungszulage mit (nur) eineinhalb Vorrückungsbeträgen bemessen wurde, das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. März 1979, Z 114.150/2-7/1979, wurde diese Berufung gemäß §1 Abs1 Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. 54/1958, in Verbindung mit §66 Abs4 AVG 1950 sowie gemäß §30a Abs1 Z3 und Abs2 GehaltsG 1956 in der damals geltenden Fassung abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua.:
"Nach den ... Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ... war ... (der Berufungswerber) während des für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Zeitraumes, d.i. ab 1. April 1973, in der Zeit vom 1. April 1973 bis 31. Jänner 1974 als Leiter der Hauptabteilung IV (Arbeitslosenversicherung und Rechtsangelegenheiten des AlVG) und seit 1. Februar 1974 als Leiter der Gruppe IV (Finanzielle Leistungen) beim Landesarbeitsamt Niederösterreich tätig ...
Gemäß §30a Abs1 Ziff. 3 GG 1956 gebührt einem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Nach Abs2 dieser Gesetzesstelle ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf im Falle des Abs1 Ziff. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs1 Ziff. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs1 Ziff. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
Daß ... die in §30a Abs1 Ziff. 3 GG. 1956 angeführten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Zulagenanspruch daher dem Grunde nach gegeben ist, steht außer Streit. Strittig ist jedoch das Ausmaß der zustehenden Verwendungszulage ...
Wie der VwGH dargelegt hat (vgl. Erk. vom 17. Juni 1974, Zl. 653/74), hängt die Bemessung des Anspruches auf eine Verwendungszulage gemäß §30a Abs1 Ziff. 3 GG. 1956 nach dem Gesetz vom Grad der höheren Verantwortung unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen ab. Der Grad der Verantwortung kann - wie jede relative Größe - nur unter Heranziehung eines geeigneten Maßstabes errechnet werden. Unter Außerachtlassung von Fällen ganz außerordentlichen Charakters kann als dieser Maßstab nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung in beiden Richtungen (nämlich höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen. Dieser Größe als Maßstab ist sodann die zu ermittelnde konkrete Belastung des anspruchsberechtigten Beamten gegenüberzustellen. Die Gegenüberstellung ergibt eine auf Achtel zu rundende Verhältniszahl. Der Anspruch auf Verwendungszulage steht im Ausmaß von so vielen halben Vorrückungsbeträgen zu, als diese Verhältniszahl Achtel enthält.
Bei der Bemessung der Höhe der ... zustehenden Verwendungszulage war einerseits auf die im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Kreis der verwendungszulageberechtigten Funktionen festgestellten Verhältnisse Bedacht zu nehmen, andererseits mußte die Relation zu Verwendungszulageempfängern, soweit es sich um Beamte der Verw. Gr. A oder der gleichwertigen Verwendungsgruppe H 1 der DKl.
VII handelt, bei Dienststellen der übrigen Ressorts hergestellt
werden, wobei ... Funktionen ganz außerordentlichen Charakters außer
Betracht zu lassen waren. Das Ergebnis der diesbezüglichen
Ermittlungen wurde ... (dem Berufungswerber) mittels Erlasses des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. Februar 1978, Zl.
114.150/1-7/1977, zur Kenntnis gebracht. Aufgrund einiger in ...
(seiner) Stellungnahme vom 13. April 1978 enthaltenen Einwände wurden
dazu abändernde bzw. ergänzende Feststellungen getroffen, deren
Inhalt ... (ihm) mittels Erlasses des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 31. Oktober 1978, Zl. 114.150/2-7/1978, mitgeteilt
wurde. Hiezu gab ... (er eine) schriftliche Äußerung vom 16. Feber
1979 ab. Nach dem Ergebnis dieser Erhebungen konnten als Maßstab folgende Funktionen herangezogen werden: ...
Bei der Beurteilung des höheren Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung wurden insbesondere Aufgabenstellung, der territoriale Zuständigkeitsbereich, die Vielfalt und der Umfang der Agenden der Verwaltungseinheit, der der Beamte vorsteht, sowie die organisatorische Stellung des Beamten und die Anzahl der ihm unterstellten Bediensteten zugrunde gelegt. Außerdem wurde (auf) die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht in Ausübung seiner Funktion zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht genommen. In diesem Zusammenhang wurde im Ermittlungsverfahren festgestellt, daß von sämtlichen Beamten, die die vorstehenden Funktionen ausüben - mit Ausnahme des Leiters der Gruppe Beratungs- und Vermittlungsdienste beim Landesarbeitsamt Wien, des Leiters der Abteilung Verwaltung beim Landesarbeitsamt Salzburg und des Leiters des Arbeitsamtes Graz - zeitliche Mehrleistungen erbracht werden. ...
Ein Vergleich der Belastung, die sich aus dem mit ... (der) Tätigkeit
als Leiter der Hauptabteilung IV bzw. Gruppe IV beim Landesarbeitsamt
Niederösterreich verbundenen Grad der höheren Verantwortung ergibt,
mit der tatsächlich vorkommenden höchsten Belastung von Beamten der
Verw.Gr. A, DKl. VII führt zur Feststellung, daß ... (im Fall des
Berufungswerbers) das erwähnte Verhältnis 8:3 beträgt. Hiebei war
insbesondere zu berücksichtigen, daß ... (der Berufungswerber) -
organisatorisch gesehen - ab 1. April 1973 in der 2. von 3 Instanzen
eine Hauptabteilung bzw. Gruppe leite(t), sodaß ... (ihm) zwei
Leitungsebenen, nämlich das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und der Leiter des Landesarbeitsamtes Niederösterreich, übergeordnet
sind, und daß ... (er) in einem sachlich relativ abgegrenzten
Aufgabengebiet - in einem der Fachgebiete der
Arbeitsmarktverwaltung - tätig ... (ist), wobei der Personalstand der
von ... (ihm) geleiteten Organisationseinheit zwischen 13 und 19 lag.
Hiezu kommt, daß ... (er) keine Überstunden leiste(t), während von
der weitaus überwiegenden Zahl der angeführten Vergleichsbeamten
zeitliche Mehrleistungen bedeutenden Umfanges, und zwar bei den
höchstbelasteten der oben angegebenen Gruppen von Funktionen im
Ausmaß von 40 und mehr Überstunden erbracht werden. Aufgrund der
ermittelten Verhältniszahl war die Höhe der ... zustehenden
Verwendungszulage mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen ... (der)
Dienstklasse und Verwendungsgruppe (des Berufungswerbers) festzusetzen.
...
Wenn ... (der Berufungswerber) in ... (seiner) Stellungnahme vom
13. April 1978 zur Frage des 'geeigneten Maßstabes' die Meinung äußer(t), nach dem Willen des Gesetzgebers sei nicht von den tatsächlich höchstbelasteten Beamten, sondern von den dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten auszugehen, die dauernd ein normales Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen und daher noch keinen Zulagenanspruch hätten, so ist hiezu auf die vom VerwGH in ständiger Rechtsprechung (u.a. im oben zitierten Erk. Zl. 653/74) geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung hinzuweisen ..."
1.3.1. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Mag. Dr. H. an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt wird.
1.3.2. Der Bundesminister für soziale Verwaltung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Das Grundrecht des Art83 Abs2 B-VG wird nach ständiger Judikatur des VfGH dann verletzt, wenn eine Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt, oder wenn sie in gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung verweigert (vgl. zB VfSlg. 3083/1956, 4146/1962, 7457/1974, 7984/1977).
2.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, daß die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides an sich zuständig gewesen sei. Desgleichen traf die belangte Behörde eine Sachentscheidung, indem sie über die Berufung des Berufungswerbers meritorisch absprach.
Das dem Grundrecht des Art83 Abs2 B-VG gewidmete Beschwerdevorbringen läuft lediglich darauf hinaus, daß die abweisliche Berufungsentscheidung gesetzwidrig sei und in Wahrheit eine Scheinbegründung enthalte, die nicht auf eigenständigen Überlegungen der belangten Behörde, sondern auf Richtlinien des Bundeskanzleramtes beruhe, worüber zugleich die Einvernahme von Zeugen beantragt wird.
Dem ist jedoch zu entgegnen, daß es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob der Bundesminister für soziale Verwaltung als die für die - getroffene - Sachentscheidung jedenfalls zuständige Behörde gegen Verfahrensnormen verstieß oder materielle Rechtsvorschriften unrichtig anwendete. Denn Art83 Abs2 B-VG gewährleistet nur das Verfahren vor der zuständigen Behörde, nicht auch die Gesetzmäßigkeit des Inhalts des betreffenden Verwaltungsaktes (s. ständige Rechtsprechung des VfGH: zB VfSlg. 5472/1967, 5616/1967, 8238/1978). An dieser Zuständigkeit zur Berufungserledigung ändert sich nichts, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung - wie der Beschwerdeführer behauptet - an einschlägigen Richtlinien, die das Bundeskanzleramt bloß für die eigene Praxis erließ (vgl. VfSlg. 7167/1973, 8629/1979), orientierte und ausrichtete, bedarf doch die Verwendungszulagenbemessung ua. der Zustimmung des Bundeskanzlers (§30a Abs2 letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 in der geltenden Fassung).
Unter diesen Umständen hatte aber auch die Einvernahme der in der Beschwerdeschrift beantragten Zeugen zu unterbleiben, weil dem genannten Beweisthema aus den bereits dargelegten Erwägungen entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zukommt.
2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde infolgedessen im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
2.2.1. Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.
2.2.2. Daß die den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen - insbesondere §30a Abs1 Z3 und Abs2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 214/1972 - im Widerspruch zum Gleichheitsgebot stünden, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch der VfGH hegt unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine derartigen Bedenken (s. bereits VfSlg. 7167/1973).
2.2.3. Da es auch an jeglichen Hinweisen dafür fehlt, daß die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte das Gleichheitsrecht lediglich dann verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde Willkür vor, ist damit aber nicht im Recht.
Es finden sich keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Berufungswerbers gelegenen oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde das Ermittlungsverfahren ergänzt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme geboten: Die Berufungsbehörde ging sichtlich auf alle ihr maßgebend scheinenden Einzelheiten der Dienstrechtssachen ein, wie der aus den Akten zu entnehmende Ablauf des Verwaltungsgeschehens, letztlich aber auch die besonders ausführliche, das Vorbringen des Berufungswerbers durchaus berücksichtigende Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt.
Allein daraus geht hervor, daß der Bundesminister für soziale Verwaltung seine Entscheidung keineswegs leichtfertig fällte, sondern um eine genaue Prüfung und Würdigung des Falles und um eine gesetzmäßige Entscheidung bemüht war. Schon ein solches Bemühen schließt Willkür aus, mag es auch nicht von Erfolg begleitet sein (zB VfSlg. 7860/1976). Der VfGH hat darüber hinaus nicht zu untersuchen, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und die von der belangten Behörde gewählte Gesetzesauslegung richtig ist: Keinesfalls leidet die Begründung des Berufungsbescheides an einer - unter Umständen als Indiz für Willkür in Betracht zu ziehenden (VfSlg. 7038/1973, 7962/1976) - Denkunmöglichkeit, und zwar weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht.
Im Grunde suchen die Art7 Abs1 B-VG zugeordneten Beschwerdepartien nach Inhalt und Zielsetzung insgesamt lediglich nachzuweisen, daß die Berufungsbehörde unter Heranziehung verfehlter Vergleichsmaßstäbe rechtsirrig entschieden habe. Damit wird jedoch nicht ein in die Verfassungssphäre reichendes Fehlverhalten der belangten Behörde aufgezeigt, vielmehr einzig und allein die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestritten, worüber ausschließlich der nach Art129 B-VG zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufene VwGH zu befinden hat.
Die in Rede stehenden weitwendigen Beschwerdeausführungen entziehen sich damit im Verfahren vor dem VfGH jeder weiteren Erörterung.
2.2.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt wurde.
2.3. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor; ebensowenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften; der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2.4. Die Beschwerde war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Dienstrecht, Verwendungszulage (Dienstrecht)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B169.1979Dokumentnummer
JFT_10189388_79B00169_00