TE Vfgh Beschluss 2006/5/13 B814/06

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Veröffentlicht am 13.05.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des H O, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. April 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. April 2006 wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß §83 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr gemäß §85 Abs2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Falle des (sofortigen) Vollzugs des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, da er weiterhin in Schubhaft angehalten werde. Zudem wäre mit der Fortsetzung der Schubhaft auch die Vereitelung des (allfälligen) "Beschwerdeerfolges" verbunden.

Die belangte Behörde hat sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.

3. Der Verfassungsgerichtshof ist - mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles und die zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührten Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Nachteile überwiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B814.2006

Dokumentnummer

JFT_09939487_06B00814_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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