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L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist es sachlich gerechtfertigt, wenn das Gesetz bei Vorliegen der in § 14 Abs 1 lit e NÖ FischereiG 1988 genannten Verurteilungen die Ausstellung einer Fischerkarte verweigert, da diese die Annahme rechtfertigen, die betroffenen Personen böten keine Gewähr für die Einhaltung der fischerreirechtlichen Vorschriften oder für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei (vgl hiezu § 14 Abs 1 lit f NÖ FischereiG 1988). Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot kann von daher keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030175.X02Im RIS seit
30.05.2005