RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0042

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpassinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit annehmen zu können. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluss aber zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen. In einem solchen Fall bleibt für die Berücksichtigung des persönlichen Bedarfes für den Besitz oder das Führen einer Faustfeuerwaffe kein Platz, dem Gesetz ist eine derartige "Interessenabwägung" also nicht zu entnehmen (Hinweis E 10.7.1997, 95/20/0472, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030042.X01

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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