RS Vwgh 2005/4/26 2002/03/0033

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
JagdGDV Tir 02te 1995 §3 Abs7;
JagdGDV Tir 02te 1995 §7;
JagdRallg;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Der Vorwurf, es unterlassen zu haben, die Abschussmeldung eines Rehbocks binnen 10 Tagen zu veranlassen, umschreibt ausreichend den Verstoß gegen die gemäß § 3 Abs. 7 der 2. Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr. 16/1995 (DV-TJG), bestehende Verpflichtung, die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes unter Verwendung der Abschussmeldung zu melden (vgl. zum Begriff der Abschussmeldung auch die bei Abart/Lang/Oppolzer, Tiroler Jagdrecht2 (1995), 236, Anm. 22 und 23 zu § 3 der 2. DV-TJG zitierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030033.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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