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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;Rechtssatz
Der Vorwurf, es unterlassen zu haben, die Abschussmeldung eines Rehbocks binnen 10 Tagen zu veranlassen, umschreibt ausreichend den Verstoß gegen die gemäß § 3 Abs. 7 der 2. Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr. 16/1995 (DV-TJG), bestehende Verpflichtung, die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes unter Verwendung der Abschussmeldung zu melden (vgl. zum Begriff der Abschussmeldung auch die bei Abart/Lang/Oppolzer, Tiroler Jagdrecht2 (1995), 236, Anm. 22 und 23 zu § 3 der 2. DV-TJG zitierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030033.X01Im RIS seit
31.05.2005