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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art11;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Eigentümer einer Liegenschaft, der selbst das Verfügungsrecht über eine auf der Liegenschaft errichtete Anlage hat, deren Mitbenutzung durch einen weiteren Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes möglich und tunlich ist, den Leitungswerber auf die Mitbenutzung dieser Anlage verweisen kann (die Einräumung eines - eigenen - Leitungsrechtes zur Errichtung einer eigenen Infrastruktur also nicht zulässig ist).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X06Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018