Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art11;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005Rechtssatz
Im Hinblick auf Erwägungsgrund 22 Satz 2 der Richtlinie 2002/21/EG bleiben die - auch bei Eigentumseingriffen wesentlichen und nicht nur innerstaatlich, sondern auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten - Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl nur etwa Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention (2003), 131ff). Mit diesem Gebot wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn der Liegenschaftseigentümer, der "freiwillig", also ohne ihn - etwa gemäß § 8 Abs 1 TKG 2003 - treffende gesetzliche Verpflichtung, die Gestattung der Mitbenutzung einer bestehenden Anlage anbietet, dennoch ein (paralleles) Leitungsrecht im Sinne des § 5 Abs 1 TKG 2003 zulassen müsste. Dem Einwand, dass eine bestehende Anlage allenfalls nicht zur Mitbenutzung geeignet sei, ist ohnehin durch die Notwendigkeit der Prüfung der Möglichkeit und Tunlichkeit der Mitbenutzung Rechnung zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt der Tunlichkeit zu berücksichtigen wäre auch die rechtliche Absicherung des Leitungswerbers, sodass etwa eine jederzeit widerrufliche, ins Belieben des Liegenschaftseigentümers oder eines Dritten gestellte Beendigung des Rechtes der Mitbenutzung als "untunlich" anzusehen wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X07Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018