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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0124 E 29. Jänner 2003 RS 1 Hier nur zweiter und dritter Satz, hier: betreffend jene Transitfahrt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2000 um 10:30 Uhr beim Zollamt Hohenems zur Ausreise in die Schweiz gestellt hat.Stammrechtssatz
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt (dass eine solche erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt) durch Österreich gemeint ist, zu der sich der Beschwerdeführer am 4. September 2000 um 10.11 Uhr in Höchst zur Einreise gestellt hat. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe dieses Zeitpunktes ausreichend konkretisiert. Es besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers, noch wird er durch die vorliegend vorgenommene Konkretisierung der Tat in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0463).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030038.X01Im RIS seit
23.05.2005