RS Vwgh 2005/4/26 2003/06/0144

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BerufungskommissionsV Nüziders 1991 §1;
B-VG Art132;
GdG Vlbg 1985 §26 Abs1 lite;
GdG Vlbg 1985 §50 Abs1 lita Z13;
GdG Vlbg 1985 §50 Abs1 lita Z14;
GdG Vlbg 1985 §53;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Vlbg GdG 1985 in Verbindung mit der BerufungskommissionsV 1991 (BkV) ist die (als eigenes Gemeindeorgan gemäß den §§ 26 Abs. 1 lit. e und 53 Vlbg GdG 1985 in Verbindung mit der BkV geschaffene) Berufungskommission zuständig, über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu entscheiden. Für die Entscheidung über die Berufung kommt nach der Kassation ihres Bescheides durch die BH daher (neuerlich) nur die Berufungskommission in Betracht. Mit diesem Bescheid wurde in diesem Sinne die Angelegenheit an die Berufungskommission zurückverwiesen. Die Berufungskommission hat bisher nicht entschieden. Die gegen die Gemeindevertretung erhobene, in dieser Hinsicht keine andere Deutung zulassende Säumnisbeschwerde ist demnach unzulässig, weil die Gemeindevertretung im Beschwerdefall (noch) keine Entscheidungspflicht traf (Hinweis B vom 23. November 1995, Zl. 92/06/0084). Auch der Umstand, dass die säumige Behörde (d.h. die Berufungskommission) durch Ermächtigung der Gemeindevertretung zuständig ist, in ihrem Namen zu entscheiden, bewirkt nicht, dass das Verwaltungshandeln (bzw. die Säumnis) der Berufungskommission der Gemeindevertretung zugerechnet werden kann und die Bezeichnung der Gemeindevertretung als säumige Behörde zutreffend wäre (Hinweis E vom 19. Februar 2002, Zl. 2002/01/0029, sowie B vom 12. März 1992, Zl. 92/06/0041, mwN).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060144.X01

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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