RS Vwgh 2005/4/26 2005/06/0047

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z1;
StVG §107 Abs1 Z8;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0048

Rechtssatz

§ 107 Abs. 1 Z. 1 StVG knüpft seine Strafdrohung daran, dass ein Strafgefangener "die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet". Damit wird ein Vorsatzdelikt normiert, das darauf gerichtet sein muss, sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entziehen. Aus dem gesondert vertypten Tatbild des § 107 Abs. 1 Z. 8 StVG (die Strafe nach Unterbrechung oder Ausgang nicht unverzüglich wieder anzutreten) und dem allgemeinen Verständnis des Ausdrucks "flüchten" in Z. 1 leg. cit. ist weiters zu folgern, dass die Flucht auf den Entzug der eigenen Person aus dem Strafvollzug (zumindest) nach dem Vorsatz des Täters ausgerichtet sein muss.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060047.X01

Im RIS seit

23.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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