RS Vwgh 2005/4/26 2003/06/0194

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art101 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Jede Behörde (einschließlich einer obersten Behörde) hat für den Fall, dass sie für den gestellten Antrag nicht zuständig ist und ihn nicht gemäß § 6 AVG weiterleitet, immer auch die Kompetenz zur Zurückweisung eines solchen Antrages wegen Unzuständigkeit, welcher konkreten Sachmaterie auch immer dieser Antrag an sich zuzurechnen wäre.

Hier: Die belangte Behörde ist oberstes Organ im Bereich der Landesverwaltung (Art. 101 Abs. 1 B-VG). Die dargelegte Entscheidungspflicht zur Zurückweisung eines Antrages wegen Unzuständigkeit trifft auch eine oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG - wie im vorliegenden Fall.

Schlagworte

Allgemein Anrufung der obersten Behörde Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060194.X02

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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