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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Jede Behörde (einschließlich einer obersten Behörde) hat für den Fall, dass sie für den gestellten Antrag nicht zuständig ist und ihn nicht gemäß § 6 AVG weiterleitet, immer auch die Kompetenz zur Zurückweisung eines solchen Antrages wegen Unzuständigkeit, welcher konkreten Sachmaterie auch immer dieser Antrag an sich zuzurechnen wäre.
Hier: Die belangte Behörde ist oberstes Organ im Bereich der Landesverwaltung (Art. 101 Abs. 1 B-VG). Die dargelegte Entscheidungspflicht zur Zurückweisung eines Antrages wegen Unzuständigkeit trifft auch eine oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG - wie im vorliegenden Fall.
Schlagworte
Allgemein Anrufung der obersten Behörde Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060194.X02Im RIS seit
30.05.2005