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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es handelt sich nicht um unzulässige Erkundungsbeweise (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 732, E 12 ff zu § 46 AVG, zitierte hg. Rechtsprechung), wenn der Beschwerdeführer nicht Tatsachen vermutet hat, sondern die Beweisanträge auf Vernehmung seiner Frau und seiner Söhne zum Beweis der Tatsache vorgebracht hat, dass er bzw. sein Jagdgast das gegenständliche Wild nicht zum vorgeworfenen Zeitpunkt erlegt habe.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Übertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030033.X02Im RIS seit
31.05.2005