RS Vwgh 2005/4/26 2002/03/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
JagdGDV Tir 02te 1995 §3 Abs7;
JagdGDV Tir 02te 1995 §7;
JagdRallg;

Rechtssatz

Es handelt sich nicht um unzulässige Erkundungsbeweise (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 732, E 12 ff zu § 46 AVG, zitierte hg. Rechtsprechung), wenn der Beschwerdeführer nicht Tatsachen vermutet hat, sondern die Beweisanträge auf Vernehmung seiner Frau und seiner Söhne zum Beweis der Tatsache vorgebracht hat, dass er bzw. sein Jagdgast das gegenständliche Wild nicht zum vorgeworfenen Zeitpunkt erlegt habe.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030033.X02

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten