TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/13 B634/78

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Veröffentlicht am 13.06.1981
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6645 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

Norm

StGG Art6 / Erwerbsausübung
StGG Art6 / Niederlassung
StGG Art18
Tir Landw SiedlungsG 1969 §1 Abs2
Tir Landw SiedlungsG 1969 §2 Z4 litc

Leitsatz

Tir. landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969; keine denkunmögliche Auslegung des §1 Abs2 iVm §2 Z4 litc; keine Verletzung der Rechte auf Aufenthaltsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit und Berufswahlfreiheit; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer ist Finanzbeamter.

Er erwarb mit Kaufvertrag vom 19. April 1973 folgende Liegenschaften in der KG I.:

EZ 184 II, bestehend aus Bp. 408 und den Gpn. 560, 3832, 3833, 3834 und 3852, sowie EZ 893 II, bestehend aus Gp. 601. Als Kaufpreis für die zusammen ungefähr 12.000 Quadratmeter großen Grundstücke wurde der Betrag von S 650.000,- vereinbart.

Diesem Rechtsgeschäft wurde - nachdem der Käufer zweimal den VfGH angerufen hatte (VfSlg. 7604/1975 und 8011/1977) - mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 16. August 1977 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.

Am 27. Oktober 1977 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, den erwähnten Kaufvertrag "einem Siedlungsverfahren zugrunde zu legen". Diese Behörde stellte mit Bescheid vom 13. Februar 1978 gemäß §5 Abs3 des Tir. landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl. 49 (TLSG), fest, daß der Kaufvertrag den Grundsätzen der §§1 und 2 TLSG nicht entspreche.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Oktober 1978 die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gemäß §7 Abs2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. 1/1951, idF der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. 476 (im folgenden kurz: AgrBehG), ist eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erk. des Landesagrarsenates - und dies nur in bestimmten Fällen - zulässig. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid hat der Landesagrarsenat den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Der administrative Instanzenzug ist sohin erschöpft.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. §1 TLSG lautet:

"§1 (1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern."

Gegenstand von Siedlungsverfahren ist unter anderem nach §2 Z4 TLSG

"die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer

a) sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder

b) wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder

c) in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind,

in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;"

Der Siedlungstatbestand nach der litc liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers vor.

Die Behörde kann dem §5 Abs1 und 2 TLSG zufolge mit Bescheid die der Siedlungsmaßnahme entsprechenden Rechte zuteilen. Der folgende Abs3 bestimmt:

"Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in §2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs1) mit Bescheid festzustellen."

Die einem Siedlungsverfahren zugrundeliegenden Vereinbarungen und Verträge bedürfen nach §7 leg. cit. keiner Genehmigung nach dem Tir. Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.

§4 Abs1 Z4 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. 140, sieht eine steuerliche Begünstigung solcher Siedlungsmaßnahmen vor. Danach ist nämlich der Erwerb eines Grundstückes von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, sofern der Erwerb unmittelbar der Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, wenn dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbehörde nachgewiesen wird.

3. Der eine Aspekt der Begründung des angefochtenen Bescheides geht in folgende Richtung:

Der Beschwerdeführer habe die Kaufgrundstücke mit Blaufichten bepflanzt. Es könne bei intensivster Bewirtschaftung - wie von einem Amtssachverständigen festgestellt wurde - aus den Erträgnissen der Kaufliegenschaft ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen von maximal S 11.500,- jährlich erzielt werden. Der Beschwerdeführer beziehe aus seiner außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit als Finanzbeamter (DKl. IV, GSt. 5) ein Jahreseinkommen von über S 100.000,-. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes einer bäuerlichen Familie sei in Tirol ein Mindesteinkommen von jährlich S 70.000,-

erforderlich.

Durch einen Siedlungstatbestand nach §2 TLSG müsse das im §1 Abs2 leg. cit. umschriebene Ziel eines Siedlungsverfahrens erreicht werden. Das Ziel des Gesetzes sei grundsätzlich die Schaffung und Erhaltung von bäuerlichen Vollerwerbsbetrieben, unter bestimmten Voraussetzungen auch von bäuerlichen Betrieben, bei denen das angemessene Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb erlangt wird. Unter Nebenerwerb, der zur Aufstockung eines bäuerlichen Einkommens erforderlich ist, um das angemessene Familieneinkommen zu erreichen, könnte nicht ein solcher verstanden werden, dessen Ertrag das Einkommen bei weitem übersteigt, das aus dem bäuerlichen Betrieb erfließt. Beim Beschwerdeführer übersteige das Einkommen als Finanzbeamter bei weitem das Einkommen aus dem Betrieb seines Forstgartens. Das Siedlungsziel könne zwar unter Umständen auch "etappenweise" erreicht werden, also durch mehrere Grundankäufe. Die Absicht, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch Zukäufe zu vergrößern, habe der Beschwerdeführer aber niemals behauptet.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsfreiheit, auf Freiheit des Aufenthaltes und auf Freiheit der Berufswahl verletzt worden zu sein. Dem wiedergegebenen Begründungsteil setzt er in der Beschwerde folgendes entgegen:

Die von ihm auf den Kaufgrundstücken betriebene Baumzucht sei ein an sich lebensfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Damit werde das vom Beschwerdeführer als Finanzbeamter erzielte Einkommen nunmehr zu einem Nebenerwerb, also zu einer im Verhältnis zum land- und forstwirtschaftlichen Einkommen untergeordneten Einkommensquelle. Seine Baumzucht könne nicht mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verglichen werden. Die Behörde habe Ungleiches gleich behandelt.

Das Gesetz erkläre das Siedlungsverfahren für bäuerliche Vollerwerbsbetriebe und für bäuerliche Nebenerwerbsbetriebe in gleicher Weise für zulässig. Die Behörde habe das TLSG denkunmöglich angewendet.

Eine Qualifikation eines Nebenerwerbsbetriebes nach der Einkommenshöhe und der Art des (nichtbäuerlichen) Nebenerwerbes sei dem Gesetz fremd. In Bergbauernregionen müßten zahlreiche Bauern einem Nebenerwerb nachgehen, dem zeitlich und wirtschaftlich gegenüber der bäuerlichen Tätigkeit Priorität zukomme.

Der Beschwerdeführer sei zur Führung eines Forstgartens besonders geeignet, und die Behörde habe diese Frage leichtfertig und willkürlich behandelt.

5. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht im Recht:

a) Der angefochtene Bescheid lehnt die Feststellung ab, daß der Grunderwerb durch den Beschwerdeführer den Grundsätzen der §§1 und 2 TLSG entspricht. Damit wird aber die durch Art6 StGG gewährleistete Freiheit der Niederlassung, d.i. die Berechtigung, in jedem Ort innerhalb des Staatsgebietes dauernd zu wohnen sowie sich dortselbst vorübergehend aufzuhalten, überhaupt nicht berührt (vgl. zB VfSlg. 7135/1973 und 8566/1979). Es ist daher ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im Recht auf Aufenthaltsfreiheit verletzt worden ist.

Das gleichfalls durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nur dann berührt, wenn einem Staatsbürger der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (vgl. zB VfSlg. 8284/1978). Auch dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist sohin offenkundig auch nicht in dem zuletzt erwähnten Grundrecht verletzt worden.

Gleiches gilt für die Freiheit der Berufswahl, die darin besteht, ohne Behinderung oder Beschränkung durch eine österreichische Rechtsnorm einen Beruf zu wählen (vgl. zB VfSlg. 8037/1977). Auch in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht greift der Bescheid nicht ein und kann es sohin offenkundig auch nicht verletzen.

b) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht, daß sie - auch wenn sie den von der Behörde angenommenen Inhalt haben - dem Gleichheitsgebot widersprechen. Derartige Vorwürfe erhebt im übrigen auch der Beschwerdeführer selbst nicht.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht, nicht aber, wenn die Behörde - ungeachtet des Erfolges ihrer Bestrebungen - bemüht war, das Gesetz richtig anzuwenden (vgl. zB VfSlg. 8783/1980).

Die Behörde hat sich ausführlich mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es kann ihr das Bemühen um eine richtige Entscheidung nicht abgesprochen werden. Ihre Entscheidung ist keinesfalls derart grob unrichtig, daß dies einen Eingriff in die Verfassungssphäre darstellen könnte: Der Wortlaut des §1 Abs2 iVm §2 Z4 litc TLSG (wonach ein Siedlungstatbestand vorliegt, wenn der bisherige Eigentümer in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig ist) legt die Auslegung nahe, daß der Gesetzgeber in erster Linie die Schaffung und Erhaltung von bäuerlichen Vollerwerbsbetrieben fördern wollte, ein Ziel, das nicht als unsachlich betrachtet werden kann. Aus §1 Abs2 ist vertretbar zu entnehmen, daß dann, wenn es sich um einen (ausnahmsweise) zu fördernden bäuerlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt, der bäuerliche Betrieb der Haupterwerb und die nichtbäuerliche Tätigkeit der Nebenerwerb zu sein hat. Aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Nebenerwerb" kann denkmöglich gefolgert werden, daß dieser in zeitlicher Hinsicht und in seiner wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem bäuerlichen Haupterwerb in den Hintergrund tritt, dies - wie aus dem Zweck des Gesetzes ableitbar ist - jedenfalls dann, wenn der Nebenerwerb mit dem bäuerlichen Erwerb nicht in irgendeinem Zusammenhang steht; ein solcher Zusammenhang ist zwischen einem Bauern und einem Finanzbeamten nicht erkennbar.

Diese Auslegung wird durch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz (255 BlgNR XI. GP) erhärtet. Darin wird im Allgemeinen Teil ausgeführt:

"Oberstes Ziel der Agrarpolitik ist die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe, die über eine nach heutiger Ansicht hinreichende Produktionsbasis verfügen oder für die zumindest begründete Aussicht besteht, in absehbarer Zeit bestehende Mängel zu beheben und damit den Betrieb zu einem voll funktionsfähigen zu machen ..."

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu §1 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes (der mit §1 TLSG übereinstimmt) wird ausgeführt:

"... Wenn auch dem Gesetzgeber vor allem die Schaffung bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe als Idealziel vorschweben muß, so darf doch nicht übersehen werden, daß dieses Ziel im Hinblick auf die unterschiedlichen äußeren Faktoren auch unter günstigsten Bedingungen nicht immer erreichbar sein wird. So wird gerade in den alpinen Gegenden, wollte man einer weitreichenden Entsiedlung mit allen sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft nicht geradezu das Wort reden, als Endziel auch jener Betriebe angesehen werden müssen, der das wünschenswerte Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb liefert. Hier ist in erster Linie an Beschäftigungen zu denken, die sich aus der Natur des bäuerlichen Betriebes selbst ergeben, wie Fuhrwerksleistungen, Holzarbeit, Fremdenbeherbergung und andere mehr. Aber auch die Arbeit in anderen Berufszweigen soll, sofern das daraus fließende Einkommen den Ertrag aus dem bäuerlichen Betrieb nicht erreicht, berücksichtigt werden können. ..."

Die Annahme der Behörde, daß hier der Gegenstand des Siedlungsverfahrens (die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes an den Beschwerdeführer) dem Ziel des Verfahrens nach §1 Abs2 TLSG nicht entspreche, ist jedenfalls nicht derart denkunmöglich, daß dies Willkür indizieren würde (vgl. VwGH 12. 10. 1977 Z 1572/77, S 9 ff., 9. 3. 1978 Z 755/76, S 8 ff., 20. 4. 1978 Z 2654/76, S 13 f., die in die von der belangten Behörde angenommene Richtung gehen).

Die oben unter II.3 wiedergegebenen Überlegungen der belangten Behörde sind keineswegs in einer Weise unrichtig, daß dies Willkür (im objektiven Sinn) indizieren würde. Schon allein dieser Teil der Bescheidbegründung vermag den Spruch des angefochtenen Bescheides zu tragen. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Teile der Bescheidbegründung und die vom Beschwerdeführer hiezu erhobenen Vorwürfe einzugehen.

Bereits die vorstehenden Ausführungen weisen nach, daß der Beschwerdeführer offenkundig nicht im Gleichheitsrecht verletzt worden ist.

c) Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht im Eigentumsrecht verletzt worden. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das erwähnte Grundrecht nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Dies ist aber - wie sich aus der vorstehenden litb ergibt - nicht der Fall. Es kann sohin unerörtert bleiben, ob durch den angefochtenen Bescheid überhaupt in dieses Recht eingegriffen wird (vgl. VfSlg. 8409/1978).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Bodenreform, Siedlungswesen, Aufenthaltsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B634.1978

Dokumentnummer

JFT_10189387_78B00634_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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