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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall bestand bereits zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung eine - hier verfahrensgegenständliche - Bestimmung, die für die Konzessionserteilung an eine juristische Person unter anderem Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Mehrheit der Mitglieder der leitenden Organe der juristischen Person aufstellte und festlegte, dass diese Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen (§ 5 Abs 4 und 6 des Güterbeförderungsgesetzes idF BGBl Nr 453/1992). Diese Bestimmungen wurden zwar unter anderem mit der Novelle BGBl Nr 126/1993 geändert, dabei wurden jedoch keine strengeren Anforderungen an den Konzessionsinhaber aufgestellt, sondern vielmehr (im Wesentlichen) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates ersetzt. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall demnach nicht davon gesprochen werden, dass - bei Anwendung des § 5 Abs 7 Z 3 iVm Abs 9 GütbefG 1995 in der geltenden Fassung - der vom Gesetz geforderte "Dauerzustand" erst hätte geschaffen werden müssen, sodass in der Anwendung dieser Bestimmungen kein Eingriff in die Rechtskraft bestehender Konzessionen iSd E 30. Juni 1999, Zl 96/03/0172, gesehen werden kann.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030145.X01Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008