RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §5 Abs4 Z1;
TKG 2003 §6 Abs2;
TWG 1998 §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005

Rechtssatz

Eine über das Ziel, dem Eigentümer die beabsichtigte Herstellung bekannt zu geben, hinaus gehende inhaltliche Festlegung des Inhaltes der "Planskizze" ist § 6 Abs. 2 TKG 2003 nicht zu entnehmen. Entscheidend war (nach § 9 Abs. 2 TWG 1998) und ist (nach § 6 Abs. 2 TKG 2003) vielmehr weiterhin, dass durch die Bekanntgabe der Eigentümer der belasteten Liegenschaft Kenntnis von der beabsichtigten Leitungsführung erhält. Dies ermöglicht ihm eine Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 4 Z. 1 TKG 2003 und steckt gleichzeitig den Gegenstand eines allfälligen späteren Verfahrens ab. Eine ins Detail gehende Beschreibung der genauen Lage der Leitungen ist aber in diesem Stadium des Verfahrens nicht nötig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1997, Zl. 96/03/0104, VwSlg 14595 A/1997). Gerade dann, wenn etwa das Gebäude, an dem Leitungsrechte geltend gemacht werden, noch gar nicht errichtet ist und dem Leitungsberechtigen kein detaillierter Plan des Gebäudes zur Verfügung steht, soll die Einräumung eines Leitungsrechtes nicht daran scheitern, dass der Leitungsberechtigte keine zumutbare Möglichkeit einer detaillierten Konkretisierung durch Vorlage genauer Pläne hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X01

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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