RS Vwgh 2005/4/26 2003/06/0194

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art137;
VerfGG 1953 §37;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche ist - sofern nichts anderes geregelt ist - nicht gegeben, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruht (vgl. u.a. das E VfGH vom 29. November 1979, VfSlg 8666/1979).

Hier: Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch hat in Bezug auf den bei der bezogenen Exekution erzielten Verkaufserlös wegen angeblicher Aufhebung des Exekutionstitels zur Hereinbringung der rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafe im öffentlichen Recht seine Grundlage. Für diesen Rückzahlungsanspruch besteht auch keine gesetzliche Grundlage, nach der dieser Anspruch bescheidmäßig zu erledigen wäre. Der vorliegende Rückzahlungsanspruch stellt somit einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Rechtsträger dar, über den zu entscheiden gemäß Art. 137 B-VG der VfGH zuständig ist (vgl. zum Wegfall des Rechtsgrundes einer durchgeführten Exekution eines Rechtsträgers das E VfGH vom 30. November 2000, VfSlg 16023/2000).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060194.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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