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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art12 Abs2Leitsatz
Nö. Flurverfassungs-Landesgesetz; Erlassung des ZusammenlegungsplanesStatzendorf; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keinewillkürliche Anwendung des §13 Abs2; keine EigentumsverletzungAgrarbehördengesetz 1950; keine Bedenken gegen §5 Abs2 idF der Nov.1974Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 12. Mai 1970 wurde gemäß §§6 und 7 des Nö. Landesgesetzes vom 24. Oktober 1934, LGBl. 208/1934, betreffend die Regelung der Flurverfassung (Nö. FVLG 1934), hinsichtlich sämtlicher Grundstücke der Katastralgemeinden Statzendorf, Kuffern und Weidling (Ortsgemeinde Statzendorf - Bezirk St. Pölten) das Verfahren der Zusammenlegung von Amts wegen eingeleitet.
In das Verfahren wurden auch die dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücke im Gesamtausmaß von 0,6555 ha einbezogen.
Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurden mit Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 1. Juni 1971 in der Zeit vom 18. Juni bis 2. Juli 1971 in der Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 21. Mai 1974 wurde das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens gemäß §21 Nö. FVLG 1934 im "Zusammenlegungsplan Statzendorf" festgelegt, der
a) den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan,
b) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan),
c) den Abfindungsausweis,
d) den Teilabfindungsausweis,
e) die Anteilsberechnung,
f) die Haupturkunde,
g) den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
enthält.
In diesem Bescheid wird darauf hingewiesen, daß die unter a) angeführten Unterlagen (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) bereits rechtskräftige Bescheide darstellen und lediglich als Behelfe angeschlossen seien, gegen die ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei.
Dem Beschwerdeführer wurde das Abfindungsgrundstück 301 im Ausmaß von 0,5651 ha zugewiesen.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Nö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 7. Juli 1977 der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der 1. Instanz vom 21. Mai 1974 erhobenen Berufung gemäß §66 Abs4 AVG 1950 iVm den §§17 und 21 des (Nö.) Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-1 (dieses - im folgenden als Nö. FVLG 1975 bezeichnete - Gesetz ist eine Wiederverlautbarung des Nö. FVLG 1934 idF einer Druckfehlerberichtigung), keine Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan Statzendorf hinsichtlich der Abfindung des Beschwerdeführers bestätigt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht wird; "hilfsweise" wird auf die MRK (gemeint ist offenbar Art1 des (1.) Zusatzprotokolls zur MRK) verwiesen, ohne daß die Beschwerde hiezu nähere Ausführungen enthält. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.
3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach dem Einleitungssatz des §7 Abs2 des Agrarbehördengesetzes 1950 idF der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. 476 (AgrBehG), ist eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Fällen und nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Ein solcher Fall liegt nicht vor, der Instanzenzug ist daher erschöpft.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. a) Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, wie folgt:
aa) Das AgrBehG lege die Zusammensetzung der Landesagrarsenate auf eine dem Art12 Abs2 B-VG widersprechende Weise fest. Es sei unzulässig, daß ein Verwaltungsbeamter als Berichterstatter mit Stimmrecht dem Senat angehöre; dem Senat müßten mehrere Verwaltungsbeamte (nicht bloß ein solcher Beamter) angehören, die aber kein Stimmrecht besitzen dürften.
bb) Aus Art12 Abs2 B-VG ergebe sich, daß dem Landesagrarsenat nicht bloß ein Sachverständiger, sondern mehrere Sachverständige angehören müßten. Die Sachverständigen dürften nicht stimmberechtigte Mitglieder sein. Das Gesetz müsse vorsehen, daß nicht nur Amtssachverständige, sondern auch andere Sachverständige Mitglieder des Landesagrarsenates werden könnten.
cc) Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens seien Aufforstungen vorgenommen worden, um damit Windschutzgürtel anzulegen. Den Maßnahmen sei kein Verwaltungsverfahren vorausgegangen.
dd) Den Parteien sei nicht Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Erlassung des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes Stellung zu nehmen.
ee) Die in §95 Nö. FVLG 1934 bzw. §103 Abs5 Nö. FVLG 1975 vorgesehene Mitwirkung der Landesregierung am agrarbehördlichen Verfahren sei verfassungswidrig.
b) Diese Behauptungen des Beschwerdeführers treffen - wie unten nachgewiesen wird - insgesamt nicht zu. Es kann daher unerörtert bleiben, ob das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dann verletzt werden würde, wenn das Vorbringen stichhaltig wäre.
Auf die einzelnen Behauptungen des Beschwerdeführers ist zu erwidern:
aa) Gemäß Art12 Abs2 B-VG steht in den Angelegenheiten der Bodenreform die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, "die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen".
Dem §5 Abs2 AgrBehG zufolge gehören den Landesagrarsenaten als stimmberechtigte Mitglieder an:
"1. ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
2. drei Richter,
3. ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,
4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
6. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des §52 AVG 1950."
Weder Art12 Abs2 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung verbieten, daß Landesbeamte den Agrarsenaten (Verwaltungsbehörden) als Mitglieder mit Stimmrecht angehören. Art12 Abs2 B-VG gebietet vielmehr, daß Verwaltungsbeamte den Landesagrarsenaten mit Sitz und Stimme angehören. Für den Berichterstatter gilt keine Ausnahme. Den Landesagrarsenaten haben gemäß §5 Abs2 AgrBehG als Mitglieder drei Landesbeamte anzugehören. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei nur ein Verwaltungsbeamter Mitglied des Senates, sind offenkundig verfehlt.
bb) Art12 Abs2 B-VG sieht die Mitwirkung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder der Agrarsenate ausdrücklich vor. Durch die Bestellung von sachkundigen, als "Sachverständige" bezeichnete Personen als Mitglieder eines Kollegialorganes wird im übrigen nicht bewirkt, daß sie dadurch Sachverständige iS des 52 AVG 1950 werden. Die Heranziehung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder von Landesagrarsenaten ist daher verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern geradezu geboten (vgl. VfSlg. 8544/1979, 8796/1980).
Was den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf anlangt, Art12 Abs2 B-VG sehe die Beschickung der Landesagrarsenate mit mehreren Sachverständigen vor, während im Gegensatz dazu §5 Abs2 AgrBehG lediglich einen Sachverständigen vorsieht, ist zu bemerken, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber mit Art12 Abs2 B-VG dem einfachen Bundesgesetzgeber offenkundig nur vorgeschrieben hat, aus welchem Personenkreis die Mitglieder der Agrarsenate zu bestellen sind, nicht aber auch, wie viele Mitglieder insgesamt und wie viele aus den einzelnen Gruppen zu bestellen sind.
Keine Verfassungsbestimmung gebietet dem Gesetzgeber vorzuschreiben, daß den Landesagrarsenaten auch nicht amtliche Sachverständige angehören müssen.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch die Agrarbehördengesetznov. 1974 geschaffenen Regelung des §5 Abs2 AgrBehG über die Zusammensetzung des Landesagrarsenates hat der VfGH sohin keine Bedenken (vgl. VfSlg. 8544/1979).
cc) Soweit der Beschwerdeführer die Errichtung von Windschutzgürteln deshalb bemängelt, weil derartige Maßnahmen nur im Rahmen eines forstrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden dürften, ist ihm die ständige Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 1390/1931, 3504/1959, 3649/1959, 4027/1961, 4206/1962, 5741/1968, 6508/1971) entgegenzuhalten, von der abzugehen der Gerichtshof keinen Anlaß findet. Aus dieser Rechtsprechung ist abzuleiten, daß die Errichtung von Windschutzgürteln - soweit diese im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens erfolgt - als Angelegenheit der Bodenreform und nicht des Forstrechtes anzusehen ist.
dd) Was die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Bewertungsplan anlangt, ist darauf zu verweisen, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist (s. hiezu VfSlg. 8509/1979, VwSlg. 9006 A/1976). Der Bewertungsplan liegt dem erstinstanzlichen Bescheid nur zur Instruierung bei.
ee) Zur Widerlegung des Vorwurfes des Beschwerdeführers, an der Entscheidung der Agrarbezirksbehörde habe nach dem im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz in Kraft gestandenen §95 Abs5 Nö. FVLG 1934 das Amt der Nö. Landesregierung mitgewirkt, genügt es, auf die hg. Erk. VfSlg. 8796/1980 und 8828/1980 zu verweisen.
ff) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden ist.
3. a) Zur Begründung der behaupteten Gleichheitsverletzung trägt der Beschwerdeführer vor:
aa) Die Zusammenlegung habe für ihn keinerlei Vorteile gebracht; er wäre daher von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu befreien gewesen.
bb) Die Bewertung des Grundstückes sei unrichtig erfolgt.
cc) Die Behörde sei willkürlich vorgegangen, wenn sie den Bewertungsplan und den Zusammenlegungsplan nicht gleichzeitig erlassen habe, da es damit für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer faktisch nicht möglich gewesen sei, gegen den Bewertungsplan Rechtsmittel zu erheben.
b) Zu diesem Vorbringen stellt der VfGH fest:
aa) Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß das Abfindungsgrundstück um 904 Quadratmeter kleiner sei als seine Altgrundstücke, trifft zwar zu. Von dieser Minderfläche entfallen aber nur 232 Quadratmeter auf den Beitrag des Beschwerdeführers für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Die darüber hinausgehende Verkleinerung der Grundfläche beruht dem angefochtenen Bescheid zufolge auf Bonitätsverbesserungen.
Gemäß §13 Abs2 Nö. FVLG 1975 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen grundsätzlich von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien, soweit dies bei Berücksichtigung der gesamten Vorteile, die der Partei durch die Zusammenlegung erwachsen, zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich erscheint.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer aus den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kein Vorteil entstanden ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte er nur dann Anspruch darauf, von der Verpflichtung, für diese Maßnahmen und Anlagen Grundflächen aufzubringen, befreit zu werden, wenn er aus der Zusammenlegung an sich keine oder nur unverhältnismäßig geringe Vorteile hätte. Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, daß das Abfindungsgrundstück sowohl hinsichtlich seiner Ertragsfähigkeit als auch hinsichtlich der Geländeverhältnisse einen guten Acker darstelle; dieser sei hinreichend erschlossen und auch das Längen- und Breitenverhältnis sei günstig; überdies sei die Form des Abfindungsgrundstückes besser als beim Altgrundstück, zumal dessen Längsgrenzen nicht parallel verlaufen seien. Der Beschwerdeführer habe daher aus der Zusammenlegung Vorteile gezogen. Diese Meinung ist jedenfalls nicht derart unzutreffend, daß sie auf ein willkürliches Verhalten der Behörde schließen ließe.
bb) Gegen die rechtskräftig festgestellte Bewertung der Grundstücke kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Einwände mehr erheben (s.o. II.2.b.dd).
cc) Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß hier der Bewertungsplan gleichzeitig mit dem Zusammenlegungsplan hätte erlassen werden müssen.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist, hat die Behörde nicht genötigt, von der Ermächtigung des §21 Abs2 lita Nö. FVLG - aus dieser Bestimmung geht hervor, daß der Bewertungsplan (§12) auch vor Erlassung des Bescheides über das Ergebnis der Zusammenlegung (Zusammenlegungsplan) (§21 Abs1) ergehen darf - nicht Gebrauch zu machen; von Willkür kann bei diesem Vorgehen keine Rede sein.
dd) Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht das Bedenken, daß die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften dem Gleichheitsgebot widersprechen. Die Behörde ist nicht willkürlich vorgegangen. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht im Gleichheitsrecht verletzt worden.
4. a) Die Verletzung des Eigentumsrechtes begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
aa) Der Entzug an Grundflächen für Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen sei rechtswidrig erfolgt und verletze daher das Eigentumsrecht.
bb) Der Beschwerdeführer hätte keine Grundflächen für die gemeinsamen Anlagen aufzubringen gehabt. Jedenfalls aber sei sein Beitrag zu hoch angesetzt worden, da er die gemeinsamen Wege kaum benütze.
b) Durch den angefochtenen Bescheid werden Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken des Beschwerdeführers bewirkt. Er greift also in das Eigentum ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8509/1979) nur dann verfassungswidrig, wenn sich der den Eingriff verfügende Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage oder aber in denkunmöglicher Handhabung des Gesetzes ergangen ist.
All dies trifft nicht zu:
Der Bescheid stützt sich auf die Bestimmungen des Nö. FVLG 1975. Er ist somit nicht ohne jede gesetzliche Grundlage ergangen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Normen sind aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt nicht vor:
aa) Was die Einbeziehung von Windschutzgürteln in die gemeinsamen Anlagen anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß der VwGH im Erk. vom 28. 4. 1980, Z 2991/78, S 17, dargetan hat, ein Windschutzgürtel sei eine Bodenschutzanlage iS des §13 Abs1 Nö. FVLG 1975 und stelle damit unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen eine gemeinsame Anlage gemäß §13 Abs2 Nö. FVLG 1975 dar. Wenn die belangte Behörde von derselben Annahme ausgegangen ist, kann ihr eine denkunmögliche Gesetzesanwendung nicht angelastet werden.
bb) Der Beschwerdeführer tut nicht dar, daß der Entzug von 232 Quadratmeter (nicht von 904 Quadratmeter, wie der Beschwerdeführer behauptet) für gemeinsame Anlagen in denkunmöglicher Handhabung des §13 Abs2 1. Satz Nö. FVLG 1975 - nämlich im Verhältnis der Werte der Grundabfindungen - erfolgt wäre. Im übrigen wird auf die Darlegungen unter II.3.b.aa verwiesen.
cc) Der Beschwerdeführer ist also auch nicht im Eigentumsrecht verletzt worden.
5. Die Behauptung, daß auch Art1 des (1.) Zusatzprotokolles zur MRK durch den bekämpften Bescheid verletzt worden sei, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus.
Zur Widerlegung dieses Vorwurfes genügt es, auf die obigen Ausführungen unter II.4. zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums zu verweisen (vgl. auch VfSlg. 8544/1979, S 311).
6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Bodenreform, Flurverfassung, Forstwesen, Schutzwald,Agrarbehörden, Agrarverfahren, Landesagrarsenat, KollegialorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B325.1977Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010