RS Vwgh 2005/4/26 2001/03/0454

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

JagdG Krnt 2000 §11;
JagdRallg;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung gemäß § 11 Krnt JagdG 2000 sind die "Willenserklärungen von Grundeigentümern" nicht beachtlich, sind doch für eine Entscheidung, ob eine Abrundung erforderlich ist, ausschließlich jagdfachliche Gesichtspunkte maßgeblich. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass das Jagdrecht zwar ein aus dem Eigentum an Grund und Boden erfließendes Privatrecht darstellt, seine Ausübung kann allerdings im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung - so wie im Krnt JagdG 2000 erfolgt (vgl etwa dessen ersten Abschnitt) - geregelt und damit eingeschränkt werden (vgl etwa E VfGH 13.6.1981, VfSlg 9121/1981, mwH).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030454.X08

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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