Index
L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 2000 §11;Rechtssatz
Bei der Entscheidung gemäß § 11 Krnt JagdG 2000 sind die "Willenserklärungen von Grundeigentümern" nicht beachtlich, sind doch für eine Entscheidung, ob eine Abrundung erforderlich ist, ausschließlich jagdfachliche Gesichtspunkte maßgeblich. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass das Jagdrecht zwar ein aus dem Eigentum an Grund und Boden erfließendes Privatrecht darstellt, seine Ausübung kann allerdings im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung - so wie im Krnt JagdG 2000 erfolgt (vgl etwa dessen ersten Abschnitt) - geregelt und damit eingeschränkt werden (vgl etwa E VfGH 13.6.1981, VfSlg 9121/1981, mwH).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030454.X08Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014