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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/21/0231 2004/21/0233 2004/21/0232Rechtssatz
Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt bereits mit dem Einlangen der Berufung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einbringungsstelle (und nicht erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Berufungsbehörde)zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210230.X02Im RIS seit
18.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017