RS Vwgh 2005/4/26 2004/21/0230

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/21/0231 2004/21/0233 2004/21/0232

Rechtssatz

Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt bereits mit dem Einlangen der Berufung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einbringungsstelle (und nicht erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Berufungsbehörde)zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004210230.X02

Im RIS seit

18.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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