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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist das gerichtliche Verfahren, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verwaltungsverfahren mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzt wurde, nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, so besteht für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030051.X01Im RIS seit
15.07.2005