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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass Ermittlungen der belangten Behörde zweifellos dazu geführt hätten, dass die verfahrensgegenständliche Berufung der Beschwerdeführerin ("S KG") zuzurechnen ist und sich die daraus ergebende Notwendigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung von "S Holz- und Glasbau KG" (die es nicht gibt) in "S KG" im Sinne der hg. Judikatur als zulässig qualifiziert werden kann, da eine unvollständige bzw. mangelhafte Parteienbezeichnung vorliegt und an der Identität der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin nach entsprechenden Ermittlungen keine Zweifel bestehen könnten.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060215.X01Im RIS seit
30.05.2005