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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0117 B 16. September 2003 RS 2Stammrechtssatz
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1 VwGG und des § 34 Abs 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140065.X02Im RIS seit
05.08.2005