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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1994 §21 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0117 B 16. September 2003 RS 3Stammrechtssatz
Da durch die Erlassung des Jahres-Umsatzsteuerbescheides keine Klaglosstellung erfolgt ist, die nur in der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgen könnte (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 306 ff), sondern die Beschwerde lediglich durch Ablauf des zeitlichen Wirkungsbereiches des angefochtenen Bescheides gegenstandslos wurde, liegt kein Fall des § 56 VwGG vor. Solcherart ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 58 VwGG zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140065.X03Im RIS seit
05.08.2005