RS Vwgh 2005/4/27 2000/14/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0117 B 16. September 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Da durch die Erlassung des Jahres-Umsatzsteuerbescheides keine Klaglosstellung erfolgt ist, die nur in der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgen könnte (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 306 ff), sondern die Beschwerde lediglich durch Ablauf des zeitlichen Wirkungsbereiches des angefochtenen Bescheides gegenstandslos wurde, liegt kein Fall des § 56 VwGG vor. Solcherart ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 58 VwGG zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140065.X03

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten