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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/14/0008Rechtssatz
Der Umstand, dass der zwischen X und den Abgabepflichtigen abgeschlossene Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet wurde, der Erwerb dem Finanzamt in diesem Sinn (somit als Kauf) angezeigt wurde und der Vorgang einkommensteuerrechtlich als Kauf behandelt wurde, musste bei Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall von einem entgeltlichen oder (teilweise) unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen war, gegenüber dem Beurteilungskriterium des (kapitalisierten) Kaufpreises im Verhältnis zum objektiven Wert der Liegenschaft in den Hintergrund treten. (Hier: Mit Kaufvertrag erwarben die Abgabepflichtigen von X eine Liegenschaft. Als Gegenleistung für die Liegenschaft wurde eine Einmalzahlung von S 1,5 Mio., eine lebenslange monatliche Leibrente in Höhe von S 45.000,-- sowie das lebenslängliche unentgeltliche und ungeteilte Wohnungsrecht für X in dem auf der Liegenschaft befindlichen Einfamilienhaus vereinbart. Die Abgabepflichtigen verpflichteten sich überdies, die Liegenschaft samt Einfamilienhaus entsprechend versichert zu halten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005140007.X02Im RIS seit
17.08.2005Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014