RS Vwgh 2005/4/27 2005/14/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/14/0008

Rechtssatz

Der Umstand, dass der zwischen X und den Abgabepflichtigen abgeschlossene Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet wurde, der Erwerb dem Finanzamt in diesem Sinn (somit als Kauf) angezeigt wurde und der Vorgang einkommensteuerrechtlich als Kauf behandelt wurde, musste bei Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall von einem entgeltlichen oder (teilweise) unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen war, gegenüber dem Beurteilungskriterium des (kapitalisierten) Kaufpreises im Verhältnis zum objektiven Wert der Liegenschaft in den Hintergrund treten. (Hier: Mit Kaufvertrag erwarben die Abgabepflichtigen von X eine Liegenschaft. Als Gegenleistung für die Liegenschaft wurde eine Einmalzahlung von S 1,5 Mio., eine lebenslange monatliche Leibrente in Höhe von S 45.000,-- sowie das lebenslängliche unentgeltliche und ungeteilte Wohnungsrecht für X in dem auf der Liegenschaft befindlichen Einfamilienhaus vereinbart. Die Abgabepflichtigen verpflichteten sich überdies, die Liegenschaft samt Einfamilienhaus entsprechend versichert zu halten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140007.X02

Im RIS seit

17.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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