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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 Abs4 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0204 E 18. September 2003 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz; Aufenthalt der Kinder in Kroatien)Stammrechtssatz
Auch österreichische Staatsbürger sind von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 4 FamLAG erfasst. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor. Art 39 Abs 3 des Protokolls verlangt lediglich, die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherzustellen, dass die Familie des Arbeitnehmers "in der Gemeinschaft wohnhaft ist". Vor diesem Hintergrund sei auch darauf verwiesen, dass der Beschluss Nr. 3/80 seinen persönlichen Anwendungsbereich über die Arbeitnehmer hinaus auf solche Familienangehörige der Arbeitnehmer erstreckt, "die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen". Somit ist festzustellen, dass die innerstaatliche Bestimmung des § 5 Abs 4 FamLAG, welche den Familienbeihilfenanspruch ausschließt, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland aufhält, im Beschwerdefall nicht durch Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verdrängt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140050.X01Im RIS seit
01.06.2005