RS Vwgh 2005/4/27 2000/14/0067

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Veröffentlicht am 27.04.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0069 E 28. Jänner 1998 VwSlg 7247 F/1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0060). Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungspflicht und Mitwirkungspflicht iSd § 119 BAO. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Nachweise für einen vom Beteiligungsverhältnis abweichenden Zufluß der verdeckten Gewinnausschüttung zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140067.X01

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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