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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1994 §21 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0117 B 16. September 2003 RS 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis B 2. Juli 2002, 2000/14/0191; B 22. November 2001, 98/15/0096; B 22. März 2000, 97/13/0239). Richtet sich eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, dann stellt die Erlassung eines Jahresumsatzsteuerbescheides, der den Zeitraum der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungen umfasst, somit ein Prozesshindernis dar, das im Falle seines Eintretens erst nach Beschwerdeerhebung zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu führen hat (Hinweis E 26. März 2003, 2001/13/0302). Dies gilt auch dann, wenn der Jahres-Umsatzsteuerbescheid eine gem § 200 Abs 1 BAO vorläufige Steuerfestsetzung beinhaltet; auch ein vorläufiger Jahres-Umsatzsteuerbescheid hat zur Folge, dass die vorangegangene Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140065.X01Im RIS seit
05.08.2005