RS Vwgh 2005/4/27 2003/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs10;
UStG 1994 §12 Abs11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0153 E 2. Juli 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Ob Gegenstände oder sonstige Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden, ist an Hand des wirtschaftlichen Zusammenhanges im Zeitpunkt der Lieferung bzw Erbringung der Leistung an den Unternehmer zu beurteilen (Hinweis Ruppe, UStG2, § 12 Tz 164 und Tz 198). Eine spätere Änderung des Zusammenhanges ist eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, sodass (lediglich) eine Korrektur nach Maßgabe des § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994 vorzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140091.X01

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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